Datenschutzrecht

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DSGVO Bussgeld - Rechtanwalt Datenschutz

Datenpanne, Datenmissbrauch oder Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen: Datenschutzverletzungen können ein Unternehmen oder Behörde teuer zu stehen kommen. Liegt ein Datenschutzverstoß vor und wird ein Bußgeld verhängt, erfolgt dies durch die zuständige Datenschutzbehörde (Aufsichtsbehörde) des jeweiligen Bundeslandes.

Die Kosten einer Datenschutzverletzung hängen von der Situation ab. Neben den DSGVO-Bußgeldern in Form von Bußgeldern können zusätzliche finanzielle Kosten eine Opferentschädigung, Anwaltskosten und die Kosten für die Behebung von Verstößen (z. B. durch IT-Abgleich) umfassen.

Lassen Sie es nicht darauf ankommen und machen es sich zu Ihrem Ziel die Vorgaben der DSGVO und anderer relevanter datenschutzrechtlicher Bestimmungen einzuhalten.

Wie unterstützen Sie dabei, ob als rechtliche Berater oder Datenschutzbeauftragte.

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Das Kleingedruckte- Die Datenschutzerklärung

Was befindet sich auf jeder wirtschaftlich agierenden Webseite und enthält einen Cookie-Hinweis? Genau ... die Datenschutzerklärung! Oder mit den Worten der DSGVO "die Informationspflichten des Verantwortlichen nach Art. 13 und 14 DSGVO". 

Wir helfen Ihnen dabei, nicht nur für Ihre Webseite, sondern für alle relevanten Datenerhebungen eine maßgeschneiderte Datenschutzerklärung zu erstellen. 

Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO

Der Verordnungsgeber hat entschieden: bei Erreichen einer bestimmten Mitarbeiterzahl oder bei Datenverarbeitungen mit einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ist das Führen eines Verarbeitungsverzeichnisses obligatorisch. 

Auf Anfrage ist es der Aufsichtsbehörde zu Verfügung zu stellen. Ist das Verzeichnis nicht erstellt, hat der Verantwortliche seine Rechenschafts- und Dokumentationspflichten verletzt. Dieser Verstoß ist bußgeldbewährt. Es drohen Geldstrafen bis zu 10 Mio. EUR oder im Fall eines Unternehmens bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs. 

Lassen Sie es nicht darauf ankommen. Wir helfen Ihnen bei der Erstellung des Verarbeitungsverzeichnisses!

Digitale Vor- und Nachsorge

Überraschenderweise werden Daten von Verstorbenen nicht von der DSGVO geschützt. Zudem hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 12.07.2018 entschieden, dass ein Benutzerkonto bei Facebook vererbbar ist. Die Grundsätze aus der BGH-Entscheidung dürften auch auf Instagram, LinkedIn oder E-Postfächer anwendbar sein. 

Wenn Sie sicherstellen wollen, dass Ihre Daten aus den sozialen Medien oder Ihre E-Mail-Kommunikation auch nach Ihrem Tod von niemandem eingesehen werden soll, müssen Sie Vorsorge treffen.Errichten Sie ein "Testament Digital", also eine letztwillige Verfügung nur bezogen auf den Umgang mit Ihren digitalen Daten. 

Als "Social-Media Testamentsvollstrecker" helfen wir Ihnen dabei und schützen Ihre Daten so auch nach Ihrem Tod!

Ihre Betroffenenrechte

Mit einem medialen Hype im Mai 2018 wurden alle  aufmerksam auf die DSGVO. Während viele Unternehmen und Verbraucher die Einführung für lästig und unnötig ansahen, bewerteten manche Datenschützer sie noch als nicht vollends ausreichend. 


Bei all der Aufregung blieb wenig Raum dafür, die große Errungenschaft zugunsten des "Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung" seit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1983 - diesmal auf europäischer Ebene- gebührend zu feiern: Ohne Ihr Wissen bzw. Wollen dürfen grundsätzlich keine Daten über Sie gesammelt werden. Im Hinblick auf unsere Kinder sind aufgrund der erhöhten Schutzbedürftigkeit strengere Regeln festgelegt.


Wir helfen Ihnen und setzen Ihre Betroffenenrechte durch, wenn jemand die DSGVO nicht ernst nimmt und Sie in Ihrem "Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung" verletzt. 


Pixi-Bücher für Kinder

Speziell für Kinder wurden Pixi-Bücher entwickelt, die auf eine leicht verständliche Weise die Bedeutung der Privatsphäre erklären und aufzeigen was Kinder tun können, um bereits in jungen Jahren ihre Datenspur zu minimieren. Die Pixi-Bücher sind auf der Webseite des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) kostenfrei zu bestellen.

Ihre Datenschutzrechte im Job

Arbeitgeber dürfen nur solche Daten ihrer Beschäftigten verarbeiten, die sie zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses benötigen. Möchte Ihr Chef darüber hinausgehende Daten erheben oder speichern,  ist dies ohne Ihre Einwilligung nicht zulässig. 

Wussten Sie z.B., dass Sie der Veröffentlichung Ihres Fotos auf der Firmenhomepage widersprechen können!? 

Benötigen Sie zu diesen oder ähnlichen Themen aus dem Beschäftigtendatenschutz Rechtsrat? Rufen Sie uns an! 
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