Nordrhein-Westfalen will dem Anspruch an eine qualitativ hochwertige, effiziente und zügige Rechtsprechung gerecht werden. Als erstes Bundesland sind nunmehr Rechtsstreitigkeiten im Bereich Wirtschaft und Zukunftstechnologien in wenigen Gerichten als gerichtlichen Zentren konzentriert.
Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit für
Streitigkeiten aus den Bereichen der Unternehmenstransaktionen (Mergers &
Acquisitions), der Informationstechnologie und Medientechnik sowie der
Erneuerbaren Energien
§ 2
Zuständigkeit der Landgerichte für Streitigkeiten aus dem Bereich
Informationstechnologie und Medientechnik
(1) Dem Landgericht
Köln werden für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen
Streitigkeiten, deren wesentlicher Gegenstand den Bereich der Kommunikations-
und Informationstechnologie im Sinne von § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
Buchstabe j der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
Dezember 2005 (BGBI, I S, 3202; 200615. 431; 2007 1S. 1781) in der jeweils
geltenden Fassung betrifft und deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die
Summe von 100 000,00 Euro übersteigt, insbesondere Streitigkeiten aus
1. der Entwicklung,
Herstellung, Veräußerung, Wartung, Reparatur oder Gebrauchsüberlassung von
Hardware und Software, insbesondere von Computern, auch soweit es sich um Teile
von Maschinen und Anlagen handelt, oder
2. Dienstleistungen
mit Bezug zur Informations- und Kommunikationstechnologie, zum Beispiel
IT-Beratungsverträge oder IT-Unterrichtsverträge,
zugewiesen,
(2) Die Zuständigkeit
nach Absatz 1 wird auch begründet, soweit sich die Ansprüche ebenfalls auf das
Urheberrecht stützen lassen.